A ALB·ADRIA
Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

ALB-ADRIA UG (haftungsbeschränkt)
Tierberger Straße 17 · 72459 Albstadt
Telefon: +49 157 55292023 · E-Mail: info@albadria.de
HRB 802584 · Amtsgericht Stuttgart
Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der ALB-ADRIA UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer) über die Lieferung, Montage und Demontage von Fenstern, Türen, Dachfenstern, Rollläden und verwandten Produkten. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss und Auftragsannahme

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertrag kommt auf eine der folgenden Arten zustande:

Mit einer dieser Handlungen bestätigt der Kunde, dass er das Angebot inklusive aller Maßangaben, Zeichnungen, Preise und Lieferzeiten zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Lieferung und Montage (Etappenzahlung)

Nur Material (ohne Montage)

Bei reinen Materialbestellungen ist der gesamte Rechnungsbetrag (100 %) vor Lieferung bzw. bei Auftragserteilung vollständig zu bezahlen. Die Bestellung erfolgt erst nach Zahlungseingang.

Verzug

Bei Zahlungsverzug erfolgt zunächst eine schriftliche Mahnung mit angemessener Nachfrist von 14 Tagen. Ab Eintritt des Verzugs werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei Unternehmern). Mahngebühren betragen 5,00 € pro Mahnung. Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten trägt der Kunde.

§ 4 Etappenweise Leistung und Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB)

4.1 Etappenweise Erbringung: Lieferung und Montage erfolgen in Etappen entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan. Die Anzahl der bereits eingebauten Elemente entspricht stets dem proportionalen Anteil der eingegangenen Zahlungen. Es werden grundsätzlich nicht mehr Elemente montiert, als bereits bezahlt sind.

4.2 Eigentumsvorbehalt vor Einbau: Die gelieferten Materialien (Fenster, Türen, Rollläden, Zubehör, Beschläge) bleiben bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen einschließlich Nebenforderungen Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere für alle Materialien vor dem Einbau, während der Lagerung auf der Baustelle oder im Lager des Auftragnehmers (§ 449 BGB).

4.3 Behandlung der Vorbehaltsware: Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig zu behandeln, vor Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu schützen und auf eigene Kosten zu versichern. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist unzulässig.

4.4 Pfändung durch Dritte: Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren und auf das bestehende Eigentum hinzuweisen. Kosten der Abwehr trägt der Kunde.

§ 5 Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB)

5.1 Zug um Zug: Lieferung und Montage erfolgen gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen Zahlung der jeweiligen Etappe. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, bis die fällige Zahlung der vorangegangenen Etappe vollständig eingegangen ist.

5.2 Zurückbehaltung bei Verzug: Bereits gelieferte, aber noch nicht eingebaute Elemente verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung zurückgehalten.

§ 6 Übergabe der Beschläge und Bedienelemente nach Schlusszahlung

6.1 Funktionsausstattung als Teil der Schlusszahlung: Die Schlusszahlung in Höhe von 20 % des Gesamtauftragswertes wird mit der vollständigen Übergabe und Inbetriebnahme der Funktionsausstattung fällig. Hierzu zählen insbesondere:

6.2 Zurückbehaltung bis Schlusszahlung: Der Auftragnehmer ist gemäß § 320 BGB berechtigt, die Übergabe der vorgenannten Bedienelemente bis zum vollständigen Eingang der Schlusszahlung zurückzuhalten. Bis dahin werden Fenster und Türen lediglich in einbaufertigem Zustand mit provisorischen Verschlüssen oder Bauschlüsseln montiert.

6.3 Endgültige Übergabe: Die endgültige Montage der Beschläge und Bedienelemente sowie die Aushändigung der Schlüssel und Garantiedokumente erfolgt ausschließlich nach vollständigem Eingang der Schlusszahlung.

§ 7 Verzug, Mahnung und Rücktritt

7.1 Verzug: Der Kunde gerät bei Nichtzahlung einer fälligen Etappe nach erfolgloser Mahnung in Verzug (§ 286 BGB). Bei Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch ein.

7.2 Nachfrist: Vor einem Rücktritt vom Vertrag wird dem Kunden eine angemessene Nachfrist von 14 Tagen zur Zahlung gesetzt. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (§ 281 BGB).

7.3 Folgen des Rücktritts: Im Falle eines berechtigten Rücktritts kann der Auftragnehmer bereits gelieferte und noch nicht fest eingebaute Materialien herausverlangen. Für bereits erbrachte Leistungen und bestellte Maßanfertigungen wird die vereinbarte Vergütung anteilig in Rechnung gestellt.

§ 8 Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)

8.1 Bei Werkverträgen mit Unternehmern (keine Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB) ist der Auftragnehmer nach § 650f BGB berechtigt, vom Besteller eine Sicherheit in Höhe von 110 % der noch offenen Vergütung zu verlangen. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft, Garantie eines Kreditinstituts oder Hinterlegung erfolgen.

8.2 Wird die Sicherheit nicht innerhalb von 10 Werktagen gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern, die Arbeiten einzustellen oder den Vertrag zu kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB).

§ 9 Stornierung und Maßanfertigungen

9.1 Stornogebühren: Im Falle einer Stornierung nach Vertragsabschluss durch den Kunden fallen folgende Stornogebühren an, zuzüglich des Nachweises tatsächlich entstandener Kosten:

9.2 Maßanfertigungen: Sämtliche Fenster und Türen werden nach individuellen Kundenspezifikationen (Maße, Profil, Farbe, Glas, Zubehör) angefertigt. Es handelt sich daher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB um Maßanfertigungen, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

§ 10 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltung durch den Kunden

10.1 Der Kunde ist nur dann berechtigt, gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder zusammenhängend mit derselben Forderung sind.

10.2 Bei behaupteten Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Eine eigenmächtige Reduzierung oder Einbehaltung von Zahlungen ohne vorherige Mängelrüge ist unzulässig.

§ 11 Montage und Haftung bei Altbau

Bei Montagearbeiten in bestehenden oder älteren Gebäuden können trotz sorgfältiger Ausführung Schäden an angrenzenden Bauteilen (Putz, Mauerwerk, Fassade, Laibung) nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ausbesserungs-, Maler- oder Verputzarbeiten sind nicht Bestandteil des Angebots, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten auf verdeckte Leitungen oder Installationen (Strom, Wasser, Heizung) im oder um den Montagebereich hinzuweisen. Für Schäden aufgrund nicht mitgeteilter verdeckter Installationen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

Silikonfugen gelten als Wartungsfugen und unterliegen natürlichem Verschleiß. Sie sind regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf fachgerecht zu erneuern. Für riss- oder verschleißbedingte Veränderungen besteht keine Gewährleistung, sofern kein Ausführungsfehler vorliegt.

§ 12 Leistungsumfang und Lieferzeit

Im Angebotspreis enthalten: Demontage der Altfenster/-türen, fachgerechte Montage, alle Montagematerialien (PU-Schaum, Silikon, Acryl, Befestigungsmaterial), Montage von Rollläden/Insektenschutz (sofern aufgeführt).

Inklusive: Aufmaß und Beratung vor Ort, Anfahrt, Lieferung, Entsorgung der Altelemente.

Nicht enthalten: Elektroanschluss (durch Fachfirma des Kunden), Maler- und Verputzarbeiten an angrenzenden Bauteilen.

Die Ausführung erfolgt in der Regel innerhalb von 2–4 Wochen nach Warenlieferung, Innentüren bis 8 Wochen. Lieferverzögerungen durch Hersteller oder höhere Gewalt berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.

§ 13 Gewährleistung und Garantie

13.1 Gewährleistung: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Für Werkleistungen an einem Bauwerk (Montage von Fenstern, Türen, Rollläden und verwandten Bauelementen) beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme. Für reine Warenlieferungen ohne Montage gelten die gesetzlichen zwei Jahre.

13.2 Herstellergarantie: Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantieansprüche richten sich ausschließlich nach den jeweils gültigen Garantiebedingungen des Herstellers. Der Beginn der Frist richtet sich nach dem Datum der Abnahme.

13.3 Umfang der Gewährleistung – abgedeckt sind insbesondere:

13.4 Ausgeschlossene Teile – nicht abgedeckt sind (Verschleiß- und Wartungsteile): Vergleichbar mit Verschleißteilen an einem Kraftfahrzeug (z. B. Bremsen, Reifen) unterliegen bestimmte Bauteile natürlicher Abnutzung und sind von Gewährleistung und Garantie ausgenommen, insbesondere:

Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemäße Bedienung, Gewalt- oder mechanische Einwirkung, Witterung, aggressive Reinigungsmittel, mangelnde Pflege oder Eingriffe durch Dritte.

13.5 Wartungsvoraussetzung: Garantieansprüche setzen die regelmäßige Pflege und Wartung der Elemente gemäß der ausgehändigten Pflegeanleitung voraus (u. a. Reinigung und Pflege der Dichtungen, Schmierung der Beschläge). Bei unterlassener Wartung entfällt der Anspruch, soweit der Mangel hierauf beruht.

13.6 Mängelrüge: Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.

13.7 Pflege- und Wartungsleistungen an den unter 13.4 genannten Verschleißteilen sind nicht Bestandteil der Gewährleistung, können jedoch über ein separates Wartungs- bzw. Mitgliedschaftsangebot der ALB-ADRIA UG vereinbart werden.

§ 14 Widerrufsrecht (Verbraucher)

Verbraucher (§ 13 BGB) haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss. Bei Maßanfertigungen (nach Kundenspezifikation angefertigte Produkte) besteht jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht. Da sämtliche Fenster, Türen und Rollläden individuell nach Kundenmaßen gefertigt werden, ist das Widerrufsrecht in diesen Fällen ausgeschlossen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Widerrufsbelehrung.

§ 15 Fördermöglichkeiten

Für den Einbau neuer Fenster bestehen staatliche Fördermöglichkeiten über das BAFA (bis zu 20 % Zuschuss) und die KfW (zinsgünstige Kredite). Alternativ besteht eine steuerliche Förderung gemäß § 35c EStG. Voraussetzung ist die Einhaltung der technischen Anforderungen (z. B. Uw-Wert ≤ 0,95 W/(m²K)) sowie die fristgerechte Antragstellung vor Auftragsvergabe.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Albstadt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unserer Datenschutzerklärung.

16.3 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

16.4 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

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